Grundstückseigentümer prüft Bauplan vor Gabionenwand und Natursteinanlage im Garten

Wie viele Natursteine darf man auf dem eigenen Grundstück verbauen?

Darf man beliebig viele Natursteine auf dem eigenen Grundstück verbauen? Erfahren Sie, wann Vorschriften gelten können und wo Sie verbindliche Informationen für Ihr Bauvorhaben erhalten.

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Bauamt

Wie viele Natursteine darf man auf dem eigenen Grundstück verbauen?

Grundstückseigentümer prüft Bauplan vor Gabionenwand und Natursteinanlage im Garten

Wer eine Gabionenwand errichten, einen Steingarten anlegen oder größere Mengen Natursteine auf dem Grundstück einsetzen möchte, stellt sich häufig die Frage:

Gibt es eigentlich eine Begrenzung, wie viele Natursteine man auf dem eigenen Grundstück verbauen darf?

Die gute Nachricht vorweg: In den meisten Fällen gibt es keine feste Mengenbegrenzung für Natursteine. Dennoch sollten Grundstückseigentümer einige wichtige Regeln beachten, da je nach Bundesland, Gemeinde und Bauvorhaben unterschiedliche Vorschriften gelten können.

Natursteine sind grundsätzlich erlaubt

Natursteine werden seit Jahrzehnten im Garten- und Landschaftsbau eingesetzt und sind auf privaten Grundstücken grundsätzlich zulässig.

Typische Anwendungen sind:

  • Gabionenwände
  • Zierkiesflächen
  • Schüttsteine
  • Natursteinmauern
  • Hangbefestigungen
  • Beetumrandungen
  • Wege und Terrassen
  • Sichtschutzanlagen

Für kleinere Gestaltungsmaßnahmen im Garten ist in der Regel keine Genehmigung erforderlich.

Wann können Vorschriften relevant werden?

Je größer ein Bauvorhaben wird, desto eher können rechtliche Vorgaben eine Rolle spielen.

Dies betrifft insbesondere:

  • hohe Gabionenwände
  • Stützmauern
  • Grundstückseinfriedungen
  • Sichtschutzanlagen
  • Hangsicherungen
  • Bauwerke entlang öffentlicher Verkehrsflächen

Hier können Vorgaben zu Höhe, Abstand oder Statik gelten.

Gabionen und Grundstücksgrenzen

Besonders häufig entstehen Fragen bei Gabionenwänden an Grundstücksgrenzen.

Je nach Bundesland können unterschiedliche Regelungen gelten, beispielsweise hinsichtlich:

  • maximaler Höhe
  • Grenzabständen
  • Einfriedungen
  • Sichtschutzanlagen

Was in einer Gemeinde problemlos zulässig ist, kann in einer anderen Gemeinde bereits genehmigungspflichtig sein.

Schottergärten und lokale Vorschriften

In einigen Bundesländern wurden in den vergangenen Jahren Vorschriften zu sogenannten Schottergärten eingeführt.

Dabei geht es jedoch meist nicht um einzelne Natursteine oder Gabionen, sondern um großflächig versiegelte oder nahezu vollständig mit Steinen bedeckte Vorgärten ohne nennenswerte Bepflanzung.

Wer Natursteine mit Pflanzen, Beeten oder Grünflächen kombiniert, bewegt sich häufig in einem deutlich unkritischeren Bereich.

Wo erhält man verbindliche Informationen?

Da Baurecht in Deutschland überwiegend auf Landes- und Kommunalebene geregelt wird, sollte man sich bei größeren Projekten immer direkt informieren.

Die besten Ansprechpartner sind:

  • Bauamt der Stadt oder Gemeinde
  • Landkreis bzw. Kreisbauamt
  • örtliche Bauaufsichtsbehörde
  • Bebauungsplan der Gemeinde
  • Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes

Dort erhalten Grundstückseigentümer verbindliche Auskünfte zu ihrem konkreten Vorhaben.

Lieber vorher fragen als später zurückbauen

Gerade bei höheren Gabionenwänden oder größeren Grundstücksveränderungen lohnt sich eine kurze Rückfrage beim zuständigen Bauamt.

Eine telefonische Auskunft oder eine schriftliche Anfrage kann später viel Ärger und mögliche Rückbaukosten vermeiden.

Fazit

Eine allgemeine Obergrenze für Natursteine auf privaten Grundstücken gibt es in Deutschland normalerweise nicht. Entscheidend sind vielmehr die Art der Nutzung, die Größe des Bauwerks sowie die örtlichen Vorschriften.

Wer Gabionen, Natursteinmauern oder größere Sichtschutzanlagen plant, sollte sich vorab beim zuständigen Bauamt oder in den örtlichen Bauvorschriften informieren. So lässt sich sicherstellen, dass das Projekt nicht nur optisch überzeugt, sondern auch rechtlich auf einem sicheren Fundament steht.

Hinweis:
Alle Inhalte in diesem Ratgeber wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der Angaben. Technische Anforderungen, Normen, Verarbeitungshinweise und bauliche Gegebenheiten können je nach Anwendungsfall abweichen. Maßgeblich sind stets die Angaben der jeweiligen Hersteller sowie geltende Vorschriften und Normen.
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